Die Energieeffizienzformel (R1) der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und mögliche kontraproduktive Effekte
Hintergrund
Die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) benennt in Anhang II Verfahren zur Verwertung von Abfällen. Der Eintrag R 1 bezeichnet Verfahren, in denen die Hauptverwendung des Abfalls „als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung“ erfolgt. In einer Fußnote wird weiter ausgeführt, dass Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann hierunter fallen, wenn deren Energieeffizienz bestimmte Werte beträgt.
Details der Bestimmung der Energieeffizienz müssen jedoch noch weiter ausgearbeitet werden.
Ziel
Ziel dieses Projektes ist es, Unklarheiten bei der Bestimmung der Energieeffizienz und potenzielle unerwünschten Effekte zu identifizieren und mögliche Konzepte für Lösungsperspektiven zu entwickeln.
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