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Leitfaden zur Erfüllung der Anforderungen
zu gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen unter REACH (RIP 3.8)
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Hauptauftraggeber:
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EU-Kommission
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Direkter Auftraggeber:
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DHI Water & Environment
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Durchführung:
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Antonia Reihlen, Institut für Ökologie
und Politik, Hamburg
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Kooperationspartner:
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Danish Toxicology Centre (DTC), Umwelbundesamt
(Deutschland), Umweltbundesamt (Österreichisch), Kemi (Schweden),
Danish Environmental Protection Agency, Norwegian Pollution Control
Authority
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Laufzeit:
Juni 2005 - März 2006
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Hintergrund |
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Im Oktober 2003 hat die EU-Kommission einen Vorschlag
für eine neue Chemikalienverordnung (REACH = Registration, Evaluation
and Authorisation of Chemicals) veröffentlicht. Unter anderem
werden hiernach die Hersteller und Importeure von Erzeugnissen verpflichtet
sicherzustellen, dass durch erwünschte oder unbeabsichtigte Freisetzungen
von gefährlichen Stoffen aus diesen Erzeugnissen keine Risiken
für Mensch oder Umwelt entstehen. |
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Nach derzeitigem EU Recht existiert keine gültige
Definition für Erzeugnisse. Die Definition im Verordnungsvorschlag
ähnelt der deutschen und einigen internationalen Definitionen,
lässt aber Raum für Interpretationen. Weitere Begriffe,
die im REACH Text verwendet werden, wie z.B. 'erwünscht Freisetzung'
oder 'vernünftigerweise vorhersehbare Anwendungsbedingungen'
sind nicht eindeutig. |
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Die Umsetzung des Artikel 6, der die Anforderungen an
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen beinhaltet, ist für
viele Akteure unklar. Insbesondere die Möglichkeiten und Strategien
zur Identifizierung und Quantifizierung von gefährlichen Stoffen
in Erzeugnissen sind bisher nicht beschrieben. |
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Ziel und erwartete Ergebnisse |
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Im REACH Implementation Projekt (RIP) werden
zwei Hauptziele verfolgt: |
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- Klärung, Erläuterung und Illustration unklarer Begrifflichkeiten
des Artikel 6 in REACH
- Erarbeitung eines Leitfadens, um die Hersteller und Importeure
von Erzeugnissen bei der Umsetzung der zukünftigen Anforderung
zu unterstützen.
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Ergebnisse des Projektes werden entsprechend
eine Beschreibung der Begrifflichkeiten sein, anhand derer alle Akteure
eindeutig entscheiden können sollen, ob ihre Produkte Erzeugnisse
sind, ob aus diesen eine beabsichtigte oder wahrscheinliche Freisetzung
gefährlicher Stoffe stattfindet und ob dies dazu führt,
dass dies Stoffe bei der europäischen Chemikalienagentur zu registrieren
oder notifizieren sein werden.
Die Erläuterungen und Illustrationen werden in einem Leitfaden
zusammengestellt werden. Dieser wird weiterhin konkrete Hilfestellungen
und Arbeitsanleitungen bereitstellen, anhand derer die Entscheidung
zur Notifizierung und Registrierung getroffen werden kann. |
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Ihre Ansprechpersonen sind |
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Dirk Jepsen |
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